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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 


Allgemeine Geschäftsbedingungen Ralinger Salz Handels-GmbH, Föhren

1. Geltungsbereich
1.1 Für sämtliche Angebote, Leistungen, Lieferungen und Verträge der Ralinger Salz Handels-GmbH mit Unternehmern und Verbrauchern (Vertragspartner oder Kunde), auch für zukünftige, gelten - falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart worden sind – ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Ralinger Salz Handels-GmbH. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Ralinger Salz Handels-GmbH finden Sie unter http://www.ralinger-salz.de/AGB.htm

1.2 Geschäftsbedingungen des Vertragspartners finden keine Anwendung. Dies gilt auch, wenn die Ralinger Salz Handels-GmbH ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die Ralinger Salz Handels-GmbH auf ein Schreiben oder Dokument Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Vertragspartners enthält oder auf solche verweist, ist damit kein Einverständnis der Ralinger Salz Handels-GmbH mit der Geltung der Geschäftsbedingungen des Auftraggebers verbunden.

1.3 Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn die Ralinger Salz Handels-GmbH bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Vertragspartner muss den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die Ralinger Salz Handels-GmbH absenden.

2. Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend. Wenn Verträge vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens der Ralinger Salz Handels-GmbH maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Auf diese Folge wird die Ralinger Salz Handels-GmbH in dem Bestätigungsschreiben gegenüber Verbrauchern besonders hinweisen. Als Bestätigung gilt auch die Übersendung der Ware oder der Rechnung.

3. Kontrolle der Abrechnung
Von der Ralinger Salz Handels-GmbH erstellte Abrechnungen sind vom Unternehmer unverzüglich auf ihre Richtigkeit, insbesondere im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz, zu überprüfen. Beanstandungen oder der Ausweis eines unrichtigen Umsatzsteuersatzes sind der Ralinger Salz Handels-GmbH binnen 14 Tagen ab Zugang der Abrechnung schriftlich mitzuteilen. Sollte die Ralinger Salz Handels-GmbH binnen der 14tägigen Frist keine Mitteilung des Unternehmers erhalten, ist der von der Ralinger Salz Handels-GmbH ausgewiesene Umsatzsteuersatz maßgeblich. Bei Verletzung der Mitteilungspflicht ist der Unternehmer der Ralinger Salz Handels-GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadenersatz verpflichtet.

4. Zahlung
4.1 Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung bei Lieferungen und Leistungen des Empfängers ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Bei Lieferung bzw. Leistung auf Ziel wird das Zahlungsziel nach dem Datum der Lieferung bzw. Leistung berechnet.

4.2 Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur erfüllungshalber.

4.3. Diskontspesen und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers; sie sind sofort fällig.

4.4 Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der Ralinger Salz Handels-GmbH, sondern erst seine endgültige Einlösung als Zahlung.

4.5 Der Vertragspartner der Ralinger Salz Handels-GmbH kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der Ralinger Salz Handels-GmbH nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Vertragspartner der Ralinger Salz Handels-GmbH kann ein Zurückhaltungsrecht, das nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht, nicht ausüben. Sofern wir Wechsel oder Schecks entgegennehmen, gehen alle Spesen zu Lasten des Käufers. Wir übernehmen keine Gewähr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung.

5. Kontokorrent
5.1 Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen können, soweit dies gesondert vereinbart wird, in ein Kontokorrentkonto eingestellt werden, für das die Bestimmungen der §§ 355 ff. HGB gelten.

5.2 Auf dem Kontokorrentkonto werden die Forderungen der Ralinger Salz Handels-GmbH mit 8 % über dem Basiszinssatz verzinst.

5.3 Die Kontoauszüge der Ralinger Salz Handels-GmbH per 31.12. jeden Jahres gelten als Rechnungsabschlüsse. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kontoinhaber nicht innerhalb von 6 Wochen seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. Die Ralinger Salz Handels-GmbH wird bei Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

6. Preisfestsetzung
Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, ist die Ralinger Salz Handels-GmbH berechtigt, den Preis nach billigem Ermessen festzusetzen.

7. Haftung
7.1 Schadenersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

7.2 Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere
- in Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit,
- bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft,
- bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder
- nach dem Produkthaftungsgesetz.

7.3 Schadenersatzansprüche wegen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.

7.4 Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Ralinger Salz Handels-GmbH.

7.5 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

8. Mängelansprüche
Die Ralinger Salz Handels-GmbH haftet für Mängelansprüche, ausgenommen in den Fällen der §§ 309 Nr. 7 Buchs. a und b, §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB ein Jahr. Für Verbraucher gilt diese Frist nur beim Verkauf gebrauchter, beweglicher Sachen. Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für Mängelansprüche bei gebrauchten Sachen, außer in den Fällen des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB, ausgeschlossen. Die Ralinger Salz Handels-GmbH haftet gegenüber Unternehmern nur für öffentliche Äußerungen, insbesondere Werbung, die sie zu eigenen Zwecken eingesetzt oder ausdrücklich in den Vertrag einbezogen hat.

9. Erfüllungsort/Gerichtsstand
9.1 Die Geschäftsräume der Ralinger Salz Handels-GmbH sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Kunde Kaufmann ist oder es sich bei ihm um eine juristische Person des Öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet.

9.2 Ist der Kunde Kaufmann, Handelsgesellschaft oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen, so kann die Ralinger Salz Handels-GmbH am Gerichtstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden. Für das Mahnverfahren ist ausschließlich der allgemeine Gerichtstand des Antragstellers (Ralinger Salz Handels-GmbH) zuständig.

9.3 Die gesamten Rechtsbeziehungen der Ralinger Salz Handels-GmbH mit Vertragspartnern unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, konkret dem am Erfüllungsort geltenden Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG). Für Lieferungen der Ralinger Salz Handels-GmbH gelten zusätzlich die Regelungen der Ziff. 10 bis 17.

10. Lieferung
Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Käufer mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist.
10.1 Die Ralinger Salz Handels-GmbH ist berechtigt, auch Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist eine Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Vertragspartner innerhalb angemessener Frist abzurufen. Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf das Versanddatum der Ware.

10.2 Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse oder ähnliche Umstände - auch bei Lieferanten der Ralinger Salz Handels-GmbH – unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die Ralinger Salz Handels-GmbH für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird die Ralinger Salz Handels-GmbH den Vertragspartner unverzüglich unterrichten. Diese Ereignisse berechtigen die Ralinger Salz Handels-GmbH auch, vom Vertrage zurückzutreten. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der Ralinger Salz Handels-GmbH seitens ihrer Vorlieferanten ist die Ralinger Salz Handels-GmbH von ihren Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware getroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Vertragspartner abzutreten. In diesem Fall bleibt der Unternehmer zur Gegenleistung nach Maßgabe von § 326 Abs. 3 BGB verpflichtet. Die Ralinger Salz Handels-GmbH wird den Unternehmer über den Eintritt der o. g. Ereignisse und die Nichtverfügbarkeit unverzüglich unterrichten und im Falle des Rücktritts die Gegenleistungen des Unternehmers unverzüglich erstatten.

10.3 Transportkostenerhöhungen, Tarifänderungen, Eis-, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge können von der Ralinger Salz Handels-GmbH dem Kaufpreis zugeschlagen werden, wenn die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.

10.4 Bei Versand an Unternehmer trägt dieser die Gefahr; dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und im Streckengeschäft.

10.5 Eine mit dem Unternehmer vereinbarte Anlieferung setzt eine mit schwerem Lastzug befahrbare und von der Witterung unbeeinträchtigte Anfuhrstraße bzw. Lieferstelle voraus. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Unternehmers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Kosten, die durch die Unbefahrbarkeit der Anfuhrstraße oder Lieferstelle entstehen, trägt der Unternehmer in seiner Eigenschaft als Käufer. Ist bei Anlieferung die Lieferstelle nicht besetzt, so dass der Empfang der Lieferung nicht quittiert werden kann, wird Zeitpunkt und Ort der Lieferung durch Unterzeichnung des Lieferscheins vom Fahrer dokumentiert.

11. Nebenkosten
Erhöhungen der Frachttarife, der Umsatzsteuer, des Einfuhrzolls, anderer Grenzabgaben oder ähnlicher Nebenkosten, die nach Vertragsabschluss eingetreten sind, gehen im Verkaufspreis zu Lasten des Unternehmers, auch wenn solche Kosten im Verkaufspreis nicht einbezogen sind. Erhöhungen dieser Kosten bzw. deren Berechnung berechtigen den Unternehmer nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder sonstige Rechte geltend zu machen.

12. Verpackung, Versicherung
12.1 Versandart und Versandweg werden von der Ralinger Salz Handels-GmbH bestimmt. Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Unternehmers verpackt. Leihverpackungen sind vom Vertragspartner unverzüglich zu entleeren und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben – vom Unternehmer frachtfrei. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden.

12.2 Versicherungen werden von der Ralinger Salz Handels-GmbH nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers gegen Berechnung vorgenommen.

13. Mängelrügen
13.1 Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können vom Unternehmer nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden.

13.2 Bei verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zur Minderung. Bei anderen als verbrauchbaren Sachen berechtigten Mängelrügen den Unternehmer nur zum Verlangen auf Nacherfüllung; soweit eine solche in angemessener Zeit nicht erreicht werden kann oder aufgrund der Beschaffenheit der Ware unmöglich ist, hat der Unternehmer wahlweise ein Rücktritts- oder Minderungsrecht. Die Regelungen des § 478 BGB bleiben unberührt.

13.3 Der Unternehmer muss die Ware sofort nach Eingang auf Sachmängel, z. B. Menge, Qualität, Beschaffenheit prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt im Verhältnis zu Unternehmen § 377 HGB. Beschädigungen auf dem Transport berechtigen der Ralinger Salz Handels-GmbH gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung.
Für die Wahrung etwaiger Rückgriffsrechte gegen Dritte, die auf Veranlassung des Unternehmers tätig werden (z. B. Transportführer, Lagerhalter), hat der Unternehmer zu sorgen.

14. Leistungsstörungen
14.1 Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Vertragspartner die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Vertragspartner bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist, und wenn der rückständige Beitrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht. Die Ralinger Salz Handels-GmbH kann im Falle der endgültigen Verweigerung der Zahlung des Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.

14.2 Bei Annahmeverzug des Vertragspartners kann die Ralinger Salz Handels-GmbH die Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners bei sich oder einem Dritten lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Vertragspartner verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf.

14. 3 Die Ralinger Salz Handels-GmbH kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferungen von Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen und eingeräumte Zahlungsfristen unverzüglich widerrufen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Vertragspartners oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt. Dies schließt Aufrechnung zeitanteiliger Konditionsansprüche (z. B. Boni, Werbekostenzuschüsse) ein.

15. Eigentumsvorbehalt
15.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller Forderungen, die Ralinger Salz Handels-GmbH aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner gegen diesen hat oder künftig erwirbt, Eigentum der Ralinger Salz Handels-GmbH. Die Ralinger Salz Handels-GmbH ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere wenn der Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug ist, nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.

15.2 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt die Ralinger Salz Handels-GmbH Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der den Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung entspricht.

15.3 Durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt die Ralinger Salz Handels-GmbH das Eigentum an der neuen Sache; der Vertragspartner verwahrt diese Sache für die Ralinger Salz Handels-GmbH.

15.4 Der Vertragspartner hat die der Ralinger Salz Handels-GmbH gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Ralinger Salz Handels-GmbH ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Vertragspartners zu leisten.

15.5 Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt.

15.6 Der Vertragspartner tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an die Ralinger Salz Handels-GmbH ab. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen die Ralinger Salz Handels-GmbH durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum erworben hat, tritt der Vertragspartner schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil der Ralinger Salz Handels-GmbH an den veräußerten Waren entspricht, an die Ralinger Salz Handels-GmbH ab. Veräußert der Vertragspartner Waren, die im Eigentum oder Miteigentum der Ralinger Salz Handels-GmbH stehen, zusammen mit anderen nicht der Ralinger Salz Handels-GmbH gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Vertragspartner schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die Ralinger Salz Handels-GmbH ab.

15.7 Der Vertragspartner ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Die Ralinger Salz Handels-GmbH kann diese Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen, wenn der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, Zahlungsverzug besteht, Insolvenzantrag gestellt ist oder Zahlungseinstellung oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter vorliegen. Er hat der Ralinger Salz Handels-GmbH auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder der Ralinger Salz Handels-GmbH die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird die Ralinger Salz Handels-GmbH die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der realisierbare Wert der für die Ralinger Salz Handels-GmbH bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist die Ralinger Salz Handels-GmbH auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer Wahl verpflichtet.

16. Menge, Qualität, Beschaffenheit
Maßgebend für die Berechnung des Preises sind die Menge bzw. das Gewicht, die Qualität und die Beschaffenheit/Kondition der Ware, die von uns oder unserem Beauftragten am Ort oder zur Zeit des Versands, festgestellt bzw. korrigiert worden sind.

17. Warenzeichen
17.1 Werden Produkte, die mit einem Warenzeichen gekennzeichnet sind, weiterverarbeitet, anderen Substanzen als Bestandteile oder Zusätze beigemengt o. a., dann dürfen die Warenzeichen nur mit unserer besonderen schriftlichen Zustimmung zur Kennzeichnung, Beschreibung oder sonst im Zusammenhang mit den hergestellten Erzeugnissen benutzt werden. Dies gilt für alle Verarbeitungsstufen, die ein Erzeugnis durchläuft. Die Lieferung unter einem Warenzeichen ist nicht als Zustimmung zum Gebrauch des Warenzeichens für die hergestellten Erzeugnisse anzusehen.

17.2 Soweit der Verwendung von Warenzeichen zugestimmt wird, setzt dies eine Einhaltung der vom Warenzeicheninhaber festgelegten Bedingungen, insbesondere seiner Qualitätsvorschriften, voraus.

18. Rücksendekosten im Fernabsatzgeschäfts mit Verbrauchern
Der Verbraucher hat im Falle der Ausübung seines Widerrufsrechts die regelmäßigen Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn der Verbraucher bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht hat. Anderenfalls ist die Rücksendung für den Verbraucher kostenfrei.

19. Werteersatzpflicht im Fernabsatzgeschäft mit Verbrauchern
Der Verbraucher hat im Falle der Ausübung seines Widerrufsrechts Wertersatz für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen nur zu leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist.

Juni 2015, Ralinger Salz Handels-GmbH, Föhren

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